In straf- und zivilrechtlichen Prozessen werden Dr. Schult und Dr. Klindworth als Sachverständige bei Fragen der Tiergesundheit und des Tierschutzes zu Rate gezogen. Während ihrer langjährigen Tätigkeiten bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nahmen beide auch die Aufgaben eines Obergutachters für durch die Landwirtschaftskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wahr.
Ihre Spezialgebiete sind:
- Rindergesundheit, insbesondere Fruchtbarkeit, Klauengesundheit und Kälber
- Fütterung und Haltung von Rindern, insbesondere Milchkühe und Kälber
- Tierschutzfragen bei allen Tierarten
- Betäuben und Töten aller Tierarten
- Arzneimittelrecht bei Tieren
Eine ganzheitliche, praxisbezogene und gleichzeitig wissenschaftlich präzise Herangehensweise zeichnet die Arbeit im Rindergesundheitsdienst aus. Daher wird und wurde der Sachverstand von Dr. Schult und Dr. Klindworth in Fragen der Rindergesundheit immer wieder durch Universitäten, Gerichte, Rechtsanwälte, Veterinärämter aber auch Privatpersonen nachgefragt. Ob in Strafprozessen, Zivilklagen oder der außergerichtlichen Klärung von Rechtsfragen.
Dr. Schult ist nicht zuletzt wegen ihrer Tätigkeit als Referentin und Prüferin beim Fachagrarwirt Besamungswesen und Mitglied der Prüfungskommission "Fachtierarzt für Rinder" der Landestierärztekammer Niedersachsen ohne Frage sachverständig auf diesen Gebieten.
Als ausgewiesener Experte für Lahmheiten und Klauenerkrankungen nimmt Dr. Klindworth besonders auf diesem Gebiet Einschätzungen und Beurteilungen vor.
Die Frage, ob ein Tier entsprechend § 2 Abs. 1 TierSchG ordnungsgemäß gefüttert und gehalten wird, läßt sich nicht nur allein mit Zollstock und Waage beantworten. Sic ist nur anhand geeigneter Parameter am Tier mit ausreichenden Kenntnissen, Erfahrung und Sachverstand abschließend zu klären. Diese Voraussetzungen bringen Dr. Schult und Dr. Klindworth durch ihre viele Jahre dauernde Tätigkeit bei der Landwirtschaftskammer, als gesetzlich bestimmter Behörde für die Festlegung ordnungsgemäßer Haltung und Fütterung schlechthin, in ausreichendem Maße mit sich.
Das Leben ist mit Leiden und Schmerzen verbunden. Daher hat der Gesetzgeber zu Recht nicht jegliche Leiden und Schmerzen als tierschutzrelevant eingestuft, sondern im § 1 Satz 2 TierSchG nur jene, die ohne vernünftigen Grund zugefügt werden. Und natürlich solche, die mittelbar durch Missachtung des § 2 TierSchG entstanden sind, nämlich die durch nicht artgemäße und bedarfsgerechte Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung sowie durch die Nichtermöglichung artgemäßer Bewegung entstanden sind. Mit Bestrafung hat er in § 17 TierSchG jene Leiden und Schmerzen bedacht, die aus Rohheit zugefügt wurden und erheblich sind sowie jene, die länger andauern oder sich wiederholen und erheblich sind.
Für die Einschätzung tierschutzrechtlicher Fragestellungen bedarf es daher der Fähigkeit, sowohl Art, Sitz, Schweregrad als auch Dauer von Schäden und Erkrankungen bestimmen zu können, die Schmerzen und Leiden hervorrufen. Es bedarf zudem ausreichend fundierter Kenntnisse über die „Gute Fachliche Praxis" in der Haltung, Pflege und Fütterung landwirtschaftlicher Nutztiere. Diese Fähigkeiten und Kenntnisse haben Dr. Schult und Dr. Klindworth mit ihren Tätigkeiten bei den Tiergesundheitsdiensten der Landwirtschaftskammer in ausreichendem Maße erworben.
Dr. Klindworth ist mehrere Jahre als Referent in Lehrgängen zum Betäuben und Töten von verschiedenen Tierarten aktiv gewesen. Er ist Co-Autor des Standardwerks „Immobilisieren und Schiessen von Gehegewild" (Hrsg. D. Wahl, 2005). Daher werden auch auf diesem Gebiet seine Expertisen nachgefragt.
Dr. Klindworth hat sich in der langwierigen und strittigen Diskussion um die Anwendung von Klauenbädern einen bundesweit bekannten Namen gemacht. Doch auch in anderen Bereichen des Arzneimittelrechts bei Tieren wird auf sein Fachwissen gerne zurückgegriffen.